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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Forstwirtin / Forstwirt (w/m/d)

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Troisdorf

Feste Anstellung Teilzeit Mit Berufserfahrung permanent
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Die Anzeige

Die Direktion Dortmund sucht für den Bundes­forstbetrieb Rhein‑Weser am Arbeits­ort Troisdorf zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen:

Forstwirtin / Forstwirt (w/m/d)

(Entgelt­gruppe 5 TV-Wald-Bund / ​​Besoldungs­gruppe A 5 BBesG, Kennung: DORW300020, Stellen‑ID 1411355)

Die Einstellung erfolgt unbefristet.

Die Bundes­anstalt für Immobilien­aufgaben (BImA) – Anstalt des öffent­lichen Rechts – ist das zentrale Immobilien­unternehmen des Bundes. Aufgaben­schwerpunkte sind das einheitliche Immobilien­management, die Immobilien­verwaltung und der Immobilienverkauf sowie die forst- und naturschutz­fachliche Betreuung der Geländeliegenschaften. Bundesweit arbeiten rund 7.000 Beschäftigte für die BImA, verteilt auf die Zentrale – mit Hauptsitz in Bonn – und neun Direktionen sowie auf mehr als 120 Standorte. Innerhalb der Bundes­anstalt für Immobilien­aufgaben verantwortet der Geschäfts­bereich Bundesforst bundesweit das Geländemanagement für die Wald- und Offenlandflächen des Bundes. Als ressortübergreifender Dienstleister agiert der Bundesforst auch als Fachberater für die zuständigen Institutionen.

Dabei betreut unser Geschäfts­bereich Bundesforst als umfassender Umwelt­dienstleister Wald-, Offenland- und Gewässer­flächen mit einer einzigartigen Natur­ausstattung von der Küste bis zu den Alpen. In den Bundes­forstbetrieben sorgen wir außerdem dafür, dass die Anforderungen der militärischen Nutzung mit den Belangen eines nachhaltigen und umwelt­verträglichen Gelände­managements vereinbart werden oder die Flächen des Nationalen Naturerbes entsprechend den jeweiligen naturschutz­fachlichen Zielsetzungen entwickelt werden.

Dafür brauchen wir Sie! Machen Sie mit uns BImA!

Die Bundes­anstalt für Immobilien­aufgaben darf keine neuen Beamten­verhältnisse begründen. Die Über­nahme von auf Lebenszeit verbeamteten Personen (statusgleich oder nächstniedrigere Besoldungs­gruppe, aber ohne Laufbahn­wechsel) ist mit Zustimmung des Bundes­ministeriums der Finanzen (BMF) möglich.

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