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Gehalt

Tarifbindung: wie sie sich nach Region unterscheidet

Ob für eine Stelle ein Tarifvertrag gilt, entscheidet über Entgelt, Arbeitszeit und Zuschläge stärker als der Standort selbst. Die Bindung ist regional sehr ungleich verteilt – und lässt sich vor der Zusage prüfen.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wenn zwei Stellen mit derselben Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden, liegt das seltener an der Stadt als daran, ob für die eine ein Tarifvertrag gilt und für die andere nicht. Die Tarifbindung ist der wirksamste Einzelfaktor für das Entgelt einer bestimmten Tätigkeit – und sie ist in Deutschland regional und nach Branche sehr ungleich verteilt.

Dieser Text erklärt, wie Tarifbindung entsteht, warum sie sich regional unterscheidet und wie Sie für eine konkrete Ausschreibung herausfinden, ob ein Tarifvertrag gilt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Wann ein Tarifvertrag für Sie gilt

Die Grundregel steht im Tarifvertragsgesetz und ist strenger, als die meisten annehmen: Nach § 3 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden – also der Arbeitgeber, wenn er dem tarifschließenden Verband angehört oder selbst Partei ist, und Sie, wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft sind. Nur wenn beides zusammenkommt, wirkt der Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend.

In der Praxis gibt es vier weitere Wege, auf denen ein Tarifvertrag trotzdem zur Anwendung kommt:

Die Bezugnahmeklausel. Der Arbeitsvertrag verweist auf einen Tarifvertrag. Das ist der häufigste Fall bei Beschäftigten ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft. Lesen Sie den Wortlaut genau: Ein Verweis auf den Tarifvertrag „in seiner jeweils gültigen Fassung" wirkt anders als einer auf eine bestimmte Fassung.

Die Allgemeinverbindlicherklärung. Nach § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären; dann gilt er für alle Betriebe der Branche im Geltungsbereich. Welche Tarifverträge das betrifft, führt das Ministerium in einem öffentlichen Verzeichnis.

Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für einzelne Branchen – etwa Bau, Pflege oder Gebäudereinigung – werden Mindestentgelte per Rechtsverordnung erstreckt. Sie sind eine Untergrenze, kein vollständiges Tarifwerk.

Die betriebliche Übung. Wenn ein Betrieb über Jahre nach Tarif zahlt, kann daraus ein Anspruch erwachsen. Darauf sollte man sich nicht verlassen, aber man sollte es kennen.

Umgekehrt gibt es einen Weg, auf dem Bindung gerade nicht entsteht: die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, die sogenannte OT-Mitgliedschaft. Ein Betrieb kann dem Verband angehören und trotzdem nicht tarifgebunden sein. Die Aussage „wir sind im Verband" beantwortet die Frage also nicht.

Warum die Bindung regional unterschiedlich ist

Das IAB-Betriebspanel erhebt die Tarifbindung seit Jahrzehnten. Zwei Befunde sind über die Jahre stabil: Sie sinkt langfristig, und sie liegt in Westdeutschland durchgehend höher als in Ostdeutschland.

Die Ursachen dafür sind strukturell und nicht örtlich. In Ostdeutschland sind Betriebe im Mittel kleiner, und die Betriebsgröße ist der stärkste Einzelfaktor für Tarifbindung: Je größer der Betrieb, desto wahrscheinlicher gilt ein Tarifvertrag. Hinzu kommen eine niedrigere Verbandsdichte auf beiden Seiten und ein geringerer gewerkschaftlicher Organisationsgrad.

Die Unterschiede verlaufen deshalb auch innerhalb der alten und der neuen Länder: Eine Industrieregion mit Großbetrieben hat eine hohe Bindung, eine Region mit kleinteiligem Dienstleistungsgewerbe eine niedrige – unabhängig davon, auf welcher Seite der früheren Grenze sie liegt.

Ein zweiter regionaler Unterschied betrifft den Zuschnitt der Tarifverträge selbst. In der Metall- und Elektroindustrie sind die Flächentarifverträge nach Bezirken geschnitten; die tarifliche Wochenarbeitszeit ist in den ostdeutschen Bezirken traditionell länger als in den westdeutschen, was den Stundenlohn bei gleichem Monatsentgelt senkt. Wer zwei Angebote vergleicht, muss deshalb die Wochenstunden mitvergleichen und nicht nur den Monatsbetrag.

Eine Ausnahme bildet der öffentliche Dienst. Dort gelten die Entgelttabellen bundesweit einheitlich – der TVöD für Bund und Kommunen, der TV-L für die Länder mit Ausnahme Hessens, das einen eigenen Tarifvertrag hat. Für Beschäftigte in Verwaltung, Kliniken, Kitas oder Hochschulen ist ein Ortswechsel deshalb entgelttechnisch weitgehend neutral; was sich ändert, ist nicht die Tabelle, sondern das, was das Geld am Ort wert ist.

Was ein Tarifvertrag tatsächlich bringt

Der Entgeltunterschied ist der bekannteste Teil, aber nicht der einzige. Ein Tarifvertrag regelt in der Regel auch:

  • die Eingruppierung, also die Zuordnung Ihrer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe, und die Stufen, die mit der Berufserfahrung steigen;
  • die Arbeitszeit und den Urlaub, häufig über dem gesetzlichen Mindestmaß;
  • Zuschläge für Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Jahressonderzahlungen – welche es gibt, steht in Zuschläge und Zulagen;
  • Kündigungsfristen, die von den gesetzlichen abweichen können, und in manchen Werken einen besonderen Kündigungsschutz nach langer Betriebszugehörigkeit.

Der unterschätzte Wert liegt in der Automatik. In einem tarifgebundenen Betrieb steigt Ihr Entgelt mit der Stufe und mit jeder Tarifrunde, ohne dass Sie darüber verhandeln. In einem nicht gebundenen Betrieb bekommen Sie nur, was Sie jedes Mal neu erstreiten – siehe Gehalt verhandeln.

Wie Sie es für eine konkrete Stelle prüfen

Fünf Schritte, die zusammen eine halbe Stunde kosten.

In der Ausschreibung nachsehen. Ein Hinweis auf „Vergütung nach TVöD, Entgeltgruppe 9a" ist eine belastbare Auskunft. Formulierungen wie „attraktive Vergütung" oder „angelehnt an den Tarif" sind keine – „angelehnt" bedeutet gerade, dass der Tarifvertrag nicht gilt.

Die Entgelttabelle heraussuchen. Ist ein Tarifvertrag genannt, finden Sie die Tabelle bei der zuständigen Gewerkschaft oder beim Arbeitgeberverband. Damit können Sie das gebotene Entgelt einer Gruppe und Stufe zuordnen, bevor Sie in das Gespräch gehen.

Nach der Eingruppierung fragen, nicht nach dem Betrag. In einem tarifgebundenen Betrieb ist die entscheidende Frage, in welche Gruppe und in welche Stufe Sie kommen und ob Vorerfahrung angerechnet wird. Genau dort liegt der verhandelbare Spielraum.

Direkt fragen, wenn nichts dasteht. „Gilt bei Ihnen ein Tarifvertrag, und wenn ja, welcher?" ist eine normale Frage im zweiten Gespräch. Eine ausweichende Antwort ist selbst eine Antwort.

Den Vertrag lesen. Ob eine Bezugnahmeklausel darin steht und wie sie formuliert ist, entscheidet, was von der mündlichen Zusage übrig bleibt.

Wenn kein Tarifvertrag gilt

Das ist in vielen Regionen und Branchen der Normalfall und kein Ausschlussgrund. Es verschiebt nur, worauf Sie achten müssen.

Ohne Tarifvertrag gibt es keine automatische Entwicklung. Verhandeln Sie deshalb von vornherein nicht nur den Einstiegsbetrag, sondern auch, wann und woran eine Erhöhung geknüpft ist – und lassen Sie das schriftlich festhalten. Prüfen Sie außerdem die Punkte, die ein Tarifvertrag sonst regelt: Urlaubstage, Zuschläge, Jahressonderzahlung, Arbeitszeitkonto, betriebliche Altersversorgung.

Und ziehen Sie die Tarifhöhe trotzdem als Maßstab heran. Auch wo kein Tarifvertrag gilt, ist die Entgelttabelle der Branche die beste verfügbare Auskunft darüber, was die Tätigkeit wert ist. Wie sich das mit den regionalen Unterschieden verrechnet, steht in Regionale Gehaltsunterschiede.

Für den Ortswechsel

Wer in eine andere Region wechselt, sollte die Tarifbindung als eigenen Punkt in den Vergleich aufnehmen – neben Entgelt, Miete und Weg.

Ein tarifgebundener Betrieb in Jena, Erfurt oder Magdeburg kann die bessere Wahl sein als ein ungebundener in einer westdeutschen Großstadt, weil die Automatik über Jahre wirkt und die Wohnkosten sich unterscheiden. Umgekehrt nützt eine hohe regionale Tarifbindungsquote nichts, wenn ausgerechnet Ihr künftiger Arbeitgeber nicht gebunden ist.

Die Quote beschreibt eine Region. Für Sie gilt der Vertrag, den Sie unterschreiben – und der ist eine Frage an genau einen Betrieb, nicht an ein Bundesland.

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