Wer mit Kindern für eine Stelle die Stadt wechselt, hat eine Bedingung, die keine Verhandlungsmasse ist: Ohne Betreuung können Sie nicht arbeiten. Sie gehört deshalb nicht in die erste Woche am neuen Ort, sondern vor die Zusage.
Dieser Text erklärt, was der Rechtsanspruch zusagt und was nicht, welche Fristen laufen, was sich mit der Stadtgrenze ändert und in welcher Reihenfolge das Ganze zu erledigen ist. Er ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung; die Einzelheiten regelt Landesrecht und legt die Kommune fest.
Der Anspruch, und gegen wen er sich richtet
Seit 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr nach § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr gilt er nur unter engeren Voraussetzungen, etwa wenn die Eltern erwerbstätig sind oder eine Ausbildung aufnehmen.
Der entscheidende Punkt steht nicht im Anspruch selbst, sondern in seiner Zuständigkeit: Er richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dort, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange Sie in der alten Stadt wohnen, haben Sie am Zielort keinen Anspruch, sondern bestenfalls einen Platz auf einer Warteliste – und in vielen Kommunen wird für die Vergabe der Wohnsitz vorausgesetzt oder zumindest bevorzugt.
Daraus folgt die Reihenfolge des ganzen Vorhabens: erst Arbeitsvertrag, dann Wohnung, dann Anmeldung – und die Anmeldung so früh wie möglich, notfalls mit dem Mietvertrag statt der Meldebescheinigung. Warum Arbeitsvertrag und Wohnung in genau dieser Folge kommen, steht in Wohnung und Arbeitsvertrag.
Der Anspruch ist im Übrigen durchsetzbar. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass eine Kommune für den Verdienstausfall haften kann, wenn sie einen Platz nicht rechtzeitig bereitstellt. Das hilft bei der Planung wenig, ist aber ein Argument, das im Gespräch mit dem Jugendamt gelegentlich wirkt.
Die Fristen
Eine bundesweite Anmeldefrist gibt es nicht. Das Landesrecht kann aber bestimmen, dass der Bedarf spätestens drei Monate vor der gewünschten Inanspruchnahme anzumelden ist, und mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht. Drei Monate sind damit die absolute Untergrenze, nicht der Planungswert.
Der Planungswert ist ein anderer: In den meisten Städten laufen die Anmeldeverfahren für das im August beginnende Kita-Jahr im Winter davor, häufig zwischen November und Februar, oft über ein zentrales Onlineportal. Wer im Mai zusagt und im August anfängt, kommt in dieses Verfahren nicht mehr hinein und ist auf Nachrückplätze angewiesen.
Erkundigen Sie sich deshalb zuerst nach drei Dingen, und zwar bei der Stadt und nicht bei den Einrichtungen: Wie heißt das Anmeldeverfahren, wann läuft es, und welche Nachweise verlangt es. Diese drei Auskünfte kosten ein Telefonat und entscheiden über Monate.
Was sich mit der Stadtgrenze ändert
Der Anspruch ist bundeseinheitlich, alles andere nicht.
Die Gebühren. Kita-Beiträge werden vom Land oder von der Kommune festgelegt. Einzelne Länder stellen Teile der Betreuung beitragsfrei, andere staffeln nach Einkommen, Betreuungsumfang und Zahl der Kinder. Die Spanne reicht von null bis zu mehreren hundert Euro im Monat je Kind. Für Familien ist das nach der Miete regelmäßig der zweitgrößte Posten beim Ortswechsel – und einer, der in keinem Gehaltsvergleich auftaucht.
Der Betreuungsumfang. Die zugesagte Stundenzahl ist nicht überall gleich, und ein Platz mit halbem Umfang ist bei einer Vollzeitstelle kein Platz. Fragen Sie nach Stunden, nicht nach einem Platz.
Die Öffnungszeiten. Sie entscheiden darüber, ob eine Stelle überhaupt zu Ihrem Tag passt – besonders in Schichtberufen. Wer als Pflegefachkraft, in der Gastronomie oder im Einzelhandel arbeitet, sollte die Randzeiten vor der Zusage klären; erweiterte Betreuungsangebote gibt es, aber nicht flächendeckend.
Die Beitragsermäßigung bei mehreren Kindern und die Zuschüsse für Familien mit geringem Einkommen sind ebenfalls örtlich geregelt.
Der Ganztag in der Grundschule
Für Familien mit Schulkindern hat sich die Lage gerade verändert. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz besteht ab dem Schuljahr 2026/2027 ein Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder der ersten Klassenstufe; er wird jahrgangsweise ausgeweitet, bis er ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle Kinder der Klassen eins bis vier gilt. Vorgesehen sind acht Stunden an Werktagen einschließlich der Unterrichtszeit; das Nähere regelt Landesrecht.
Das ist ein Anspruch auf dem Papier, dessen Umsetzung sich zwischen den Ländern und zwischen einzelnen Schulen erheblich unterscheidet. Behandeln Sie ihn beim Ortswechsel wie den Kita-Anspruch: als Recht, das Sie geltend machen müssen, und nicht als Zusage, die von selbst eingelöst wird. Was beim Wechsel der Schule selbst zu bedenken ist, steht in Schulwechsel mitten im Schuljahr.
Was der Arbeitgeber beitragen kann
Drei Dinge sind üblich, und alle drei sind verhandelbar.
Der Zuschuss zur Betreuung. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nummer 33 Einkommensteuergesetz steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es dabei nicht. Das ist einer der wirksamsten Vergütungsbestandteile überhaupt, weil er ungeschmälert ankommt – und er wird selten von selbst angeboten.
Belegplätze. Größere Betriebe, Kliniken und Hochschulen halten Kontingente in Einrichtungen am Ort. Fragen Sie danach, auch wenn nichts davon in der Ausschreibung steht.
Die Arbeitszeit. Eine verlässliche Lage ist bei Betreuungspflichten oft mehr wert als Geld. Halten Sie fest, was zugesagt wurde – am besten schriftlich.
Die Rechte, die daneben gelten
Zwei gesetzliche Ansprüche gehören in die Planung, weil sie Lücken auffangen.
Das Kinderkrankengeld steht gesetzlich versicherten Eltern für je 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und Kind zu, Alleinerziehenden für 30 Tage; bei mehreren Kindern gilt eine Höchstgrenze von 35 beziehungsweise 70 Tagen. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest und dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.
Die Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar: Seit 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehbar. Gemeint sind die Betreuung selbst, nicht Verpflegung, Ausflüge oder Unterricht. Ein Zuschuss des Arbeitgebers mindert den abziehbaren Betrag.
Bevor Sie zusagen
Klären Sie vier Punkte, solange Sie noch verhandeln können: ob es am Zielort ein zentrales Anmeldeverfahren gibt und wann es läuft, welchen Betreuungsumfang Sie realistisch bekommen, was er kostet, und ob der Betrieb Belegplätze oder einen steuerfreien Zuschuss anbietet.
Und prüfen Sie parallel die Alternative. Wenn der Platz am Wunschort nicht zu bekommen ist, entscheidet nicht selten das Umland – in dicht besiedelten Regionen liegen mehrere Arbeitsmärkte in derselben Pendelzeit, und wer in Köln sucht, sollte Bonn, Düsseldorf und Essen mit ansehen, wer nach Stuttgart will, auch Karlsruhe und Mannheim. Ob es dieselbe Aufgabe dort gibt, wo ein Platz frei ist, beantworten die offenen Stellenangebote schneller als jede Warteliste.
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