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Arbeitsrecht

Ummelden nach dem Umzug: zwei Wochen, und was daran hängt

Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist eine Pflicht mit kurzer Frist – und der Schlüssel zu allem, was danach kommt. Wer sie verschiebt, blockiert nebenbei Kita-Platz, Kfz-Zulassung und das Finanzamt.

6 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Umzug ist geschafft, die Kartons stehen, und die erste Arbeitswoche beginnt. Genau in diesen Tagen läuft eine Frist, die zwei Wochen lang ist und an der mehr hängt, als ihr Anlass vermuten lässt.

Dieser Text ordnet die Formalien nach dem Einzug: was gesetzlich verlangt ist, was nur praktisch wichtig ist, was von selbst mitzieht und was nicht. Er ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung; die Verfahren im Einzelnen legen die Länder und die Kommunen fest.

Die Zweiwochenfrist

Nach § 17 Bundesmeldegesetz muss sich anmelden, wer eine Wohnung bezieht – und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts. Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit dem Datum des Mietvertrags und nicht mit dem Arbeitsbeginn.

Eine gesonderte Abmeldung am alten Ort ist nicht nötig, solange Sie im Inland eine neue Wohnung beziehen; die Behörden regeln das untereinander. Abzumelden ist nur, wer ausschließlich ins Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt – frühestens eine Woche vor dem Auszug und spätestens zwei Wochen danach.

Wer die Anmeldung versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu tausend Euro vor. In der Praxis bleibt eine Verspätung von wenigen Tagen meist folgenlos. Der eigentliche Schaden ist ein anderer: Die Meldeadresse ist die Voraussetzung für fast alles, was danach kommt – Kfz-Zulassung, Anwohnerparkausweis, Bibliotheksausweis, Wohngeld, in vielen Kommunen auch die Vergabe eines Betreuungsplatzes, wie in Kinderbetreuung am neuen Ort beschrieben.

Viele Städte bieten die Anmeldung inzwischen online an, andere verlangen einen Termin – und in Berlin, Hamburg, München oder Köln sind Termine regelmäßig Wochen im Voraus vergeben. Buchen Sie ihn, bevor Sie umziehen, und nicht, nachdem die Frist begonnen hat.

Die Wohnungsgeberbestätigung

Ohne sie geht nichts. Der Wohnungsgeber – in aller Regel der Vermieter, bei einer Untermiete der Hauptmieter – muss den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. Die Bestätigung enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, den Einzugsstichtag, die Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen.

Diese Pflicht steht in § 19 Bundesmeldegesetz, und ihre Verletzung ist ebenfalls bußgeldbewehrt. Wenn Sie in eine eigene Immobilie ziehen, bestätigen Sie sich den Einzug selbst.

Fordern Sie das Formular gleich bei der Wohnungsübergabe an. Es ist der häufigste Grund, aus dem die Zweiwochenfrist reißt – nicht Vergesslichkeit, sondern ein Vermieter, der auf eine Mail nicht antwortet.

Haupt- und Nebenwohnung

Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, muss der Meldebehörde sagen, welche die Hauptwohnung ist. Das ist nach dem Bundesmeldegesetz die vorwiegend benutzte Wohnung; bei verheirateten und verpartnerten Personen, die nicht dauernd getrennt leben, ist es die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.

Diese Einstufung ist keine Formsache. An ihr hängt die Zweitwohnungsteuer, die viele Kommunen auf Nebenwohnungen erheben, und in manchen Städten auch der Zugang zu kommunalen Leistungen. Wer für die Arbeit eine zweite Wohnung nimmt, findet die steuerliche Seite in Zweitwohnung oder pendeln.

Was von selbst mitzieht – und was nicht

Die Meldebehörde übermittelt Ihre neue Anschrift an einige öffentliche Stellen, aber an keinen privaten Vertragspartner. Merken Sie sich die Trennung: Behörden weitgehend ja, Verträge grundsätzlich nein.

Das Finanzamt ergibt sich aus dem Wohnsitz und wechselt mit ihm. Die steuerliche Identifikationsnummer bleibt lebenslang dieselbe, das zuständige Amt und die Steuernummer ändern sich. Teilen Sie den Umzug aktiv mit, wenn ein Vorgang läuft – ein Bescheid, der an die alte Adresse geht, erzeugt Fristprobleme, die sich später schwer aufräumen lassen.

Der Arbeitgeber braucht die neue Anschrift für die Lohnabrechnung und für die Meldungen zur Sozialversicherung. Geben Sie sie in der ersten Woche weiter, nicht im ersten Monat.

Die Krankenkasse muss es ebenfalls wissen; die Kassenzugehörigkeit selbst ändert sich durch einen Umzug nicht, wohl aber die zuständige Geschäftsstelle. Bei regional tätigen Kassen lohnt eine Nachfrage, ob die Mitgliedschaft am neuen Ort fortgeführt wird.

Das Kraftfahrzeug ist ein eigener Vorgang mit eigener Frist und eigenen Kosten; er steht in Das Auto am neuen Ort.

Der Rundfunkbeitrag wird je Wohnung erhoben, unabhängig von der Zahl der Personen und der Geräte. Melden Sie den Umzug, sonst zahlen Sie vorübergehend für zwei Wohnungen; und wenn Sie zu jemandem ziehen, der bereits zahlt, melden Sie Ihre eigene Anmeldung ab.

Alles Private melden Sie selbst: Bank, Versicherungen, Energieversorger, Telefon und Internet, Rentenversicherung, Abonnements, Vereine, Arbeitgeberzuschüsse, Bausparvertrag, Hausarzt und Zahnarzt.

Die Verträge, die am Ort hängen

Zwei Gruppen von Verträgen überstehen den Umzug nicht unverändert.

Versorgung und Anschluss. Strom und Gas werden am neuen Ort neu abgeschlossen, oft mit einer Sonderkündigungsmöglichkeit im alten Vertrag. Für den Internetanschluss gilt seit der Reform des Telekommunikationsgesetzes: Der Vertrag läuft am neuen Ort weiter, wenn die Leistung dort erbracht werden kann; ist das nicht möglich, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie kündigen – eine unnötige Kündigung kostet die günstigen Konditionen.

Versicherungen mit Ortsbezug. Die Hausratversicherung zieht mit, passt aber Beitrag und Versicherungssumme an die neue Wohnung an; das Kfz-Versicherungsverhältnis wird nach dem neuen Zulassungsbezirk neu eingestuft. Beides kann teurer oder billiger werden, und beides erfahren Sie nur, wenn Sie fragen.

Ein Nachsendeauftrag der Post fängt auf, was Sie vergessen haben. Er ist kostenpflichtig, lässt sich für sechs oder zwölf Monate einrichten und sollte vor dem Umzugstag beauftragt werden. Nutzen Sie ihn als Prüfliste: Jeder nachgesandte Brief zeigt einen Vertrag, der noch nicht umgemeldet ist.

Die Reihenfolge, die funktioniert

Vor dem Umzug: Termin bei der Meldebehörde buchen, Wohnungsgeberbestätigung anfordern, Nachsendeauftrag einrichten, Strom und Internet für die neue Adresse anmelden.

In der ersten Woche: anmelden, Arbeitgeber und Krankenkasse informieren, Bank und Versicherungen ändern.

Im ersten Monat: Fahrzeug ummelden, Anwohnerparkausweis beantragen, Finanzamt und Rentenversicherung informieren, alles Übrige nach den Briefen aus dem Nachsendeauftrag.

Der Aufwand dafür liegt bei wenigen Stunden, verteilt über drei Wochen – und er fällt ausgerechnet in die Zeit, in der auch die neue Stelle beginnt. Legen Sie die Behördengänge deshalb möglichst vor den ersten Arbeitstag oder nehmen Sie sich einen Tag dafür; im öffentlichen Dienst sieht der Tarifvertrag für einen Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund ohnehin einen Tag Arbeitsbefreiung vor. Was in der ersten Woche im Betrieb dazukommt, steht in Der erste Arbeitstag in einer fremden Stadt.

Und heben Sie die Belege auf. Meldebescheinigung, Mietverträge, Speditionsrechnung und Fahrtnachweise brauchen Sie im Folgejahr wieder – bei einem beruflich veranlassten Umzug ist ein erheblicher Teil der Kosten abziehbar, wie in Umzugskosten absetzen beschrieben.

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