Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung mit erheblichen Folgen; deshalb bindet das Gesetz sie an eine Form und an Fristen. Beides steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist rasch erklärt. Schwierig wird es erst, wenn mit dem Arbeitsplatz auch der Wohnort wechselt: Dann laufen zwei Fristenrechnungen nebeneinander – die des Arbeitsvertrags und die des Mietvertrags –, und sie sind unterschiedlich lang. Dieser Text behandelt beide, die arbeitsrechtliche zuerst.
Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, lesen Sie zuerst den vorletzten Abschnitt: dort steht die Frist, die man nicht verstreichen lassen darf.
Ihre eigene Frist
Die Grundfrist steht in § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen, und zwar wirksam entweder zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsletzten. Sie bindet beide Seiten gleichermaßen.
Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Das erste betrifft die Länge: Vier Wochen sind achtundzwanzig Tage und eben kein Monat. Diese achtundzwanzig Tage müssen zwischen dem Zugang und dem gewählten Endtermin vollständig Platz haben – für ein Ende am 31. März muss das Schreiben also spätestens am 3. März da sein. Das zweite betrifft den Startpunkt: Nicht der Poststempel zählt, sondern der Augenblick, in dem die Erklärung so beim Empfänger angekommen ist, dass er sie zur Kenntnis nehmen konnte. Landet sie im Briefkasten, ist das meist noch am selben oder am nächsten Tag der Fall.
Wenn der Arbeitgeber kündigt: die Staffelung
Je länger jemand im Betrieb ist, desto mehr Vorlauf muss der Arbeitgeber einräumen; die Staffel steht in § 622 Abs. 2 BGB. Wer selbst kündigt, bleibt dagegen bei der Grundfrist, solange der Vertrag nichts anderes bestimmt.
| Beschäftigt seit | Frist des Arbeitgebers |
|---|---|
| 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Alle Termine dieser Staffel liegen am Monatsende, nie am 15.
Ein Satz im Gesetz wird nicht mehr angewendet: Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollten Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben. Wegen des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung bleibt die Vorschrift außer Betracht; die Beschäftigungszeit zählt vollständig.
Prüfreihenfolge: Tarifvertrag, Vertrag, Gesetz
Ein Arbeitsvertrag darf die Fristen verlängern. Was er nicht darf: der beschäftigten Person mehr Vorlauf abverlangen als dem Betrieb selbst – § 622 Abs. 6 BGB erklärt eine solche Klausel für unwirksam.
Verkürzt werden darf nur in zwei engen Fällen, die § 622 Abs. 5 BGB benennt: bei einer Aushilfstätigkeit bis zu drei Monaten und in kleinen Betrieben mit höchstens zwanzig Beschäftigten, wo die Untergrenze aber weiterhin vier Wochen beträgt. Ein Tarifvertrag darf ohnehin eigene Fristen setzen, auch kürzere (§ 622 Abs. 4 BGB) – wer tarifgebunden beschäftigt ist, liest deshalb zuerst dort. Für eine vereinbarte Probezeit gilt schließlich eine gesonderte Zwei-Wochen-Frist aus § 622 Abs. 3 BGB; Einzelheiten stehen in Probezeit.
Die Form – und die richtige Anschrift
Eine Kündigung bedarf der Schriftform: ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). E-Mail, Messenger, Fax und Zuruf sind unwirksam, und das gilt für beide Seiten. Wer sein Arbeitsverhältnis per Mail kündigt, arbeitet rechtlich weiter.
Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Quittung oder werfen Sie es mit einer Zeugin ein. Ein Einschreiben ist unsicherer, als es wirkt: Bei Abwesenheit bleibt nur eine Benachrichtigung, und der Zugang verschiebt sich.
Wer bereits umgezogen ist oder kurz davorsteht, sollte zusätzlich an die eigene Anschrift denken. Eine Kündigung des Arbeitgebers geht an die zuletzt mitgeteilte Adresse zu. Teilen Sie eine neue Anschrift also schriftlich mit, und richten Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag ein – das entscheidet im Streitfall darüber, wann die Drei-Wochen-Frist zu laufen begonnen hat.
Begründen muss eine ordentliche Kündigung übrigens niemand. Ihr Fehlen macht die Erklärung nicht angreifbar.
Zwei Fristen auf einem Kalender
Nun der Teil, der bei einem Ortswechsel regelmäßig schiefgeht. Für Wohnraum gilt § 573c Abs. 1 BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieterinnen und Mieter bleibt es immer bei dieser Frist, auch nach vielen Jahren; sie beträgt damit rund drei Monate und ist länger als die arbeitsrechtliche Grundfrist. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Ein Beispiel. Sie wollen am 1. April in Stuttgart anfangen und wohnen bisher in Kassel.
- Wohnung: Damit das Mietverhältnis am 31. März endet, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag im Januar beim Vermieter sein.
- Arbeit: Damit das Arbeitsverhältnis am 31. März endet, genügt bei der Grundfrist ein Zugang am 3. März.
Die Wohnung wird also zwei Monate vor der Arbeit gekündigt. Wer in der üblichen Reihenfolge denkt – erst der Job, dann alles Weitere –, zahlt am Ende zwei Monate Miete für eine leere Wohnung in der alten Stadt.
Daraus folgen drei praktische Regeln:
- Kündigen Sie die Wohnung erst, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Eine mündliche Zusage ist kein Vertrag.
- Rechnen Sie die Doppelmiete von vornherein ein. In vielen Fällen ist sie nicht vermeidbar, sondern ein Posten der Umzugskosten – ob der neue Arbeitgeber sich daran beteiligt, steht in Umzugskosten und Arbeitgeber.
- Prüfen Sie den Mietvertrag auf Besonderheiten. Ein Zeitmietvertrag oder ein beidseitiger Kündigungsverzicht verändert die Rechnung; für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, sind kürzere Fristen zulässig.
Umgekehrt gilt für die neue Stadt: Wo der Wohnungsmarkt angespannt ist – etwa in München, Hamburg oder Freiburg im Breisgau –, dauert die Suche länger als jede Kündigungsfrist. Beginnen Sie am Tag der Zusage. Was sonst noch zusammenpassen muss, steht in Wohnung und Arbeitsvertrag.
Zeit für die Suche
Ein wenig bekannter Anspruch hilft über Entfernungen hinweg: § 629 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, nach einer Kündigung auf Verlangen angemessene Zeit für die Suche nach einer neuen Stelle freizugeben. Gemeint sind Vorstellungsgespräche samt Anreise – auswärts schnell ein ganzer Tag.
Für Wohnungsbesichtigungen trägt die Vorschrift nicht; dafür brauchen Sie Urlaub oder eine Absprache. Klären Sie deshalb früh, was mit Resturlaub und Überstunden geschieht – beides ist beim Ausscheiden abzubauen oder abzugelten, und ein abgebauter Resturlaub im letzten Monat ist die einfachste Umzugswoche, die Sie bekommen.
Kündigungsschutz
Ob der Arbeitgeber für eine Kündigung einen Grund braucht, hängt am Kündigungsschutzgesetz. Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: Das Arbeitsverhältnis hat die Wartezeit von sechs Monaten überschritten (§ 1 Abs. 1 KSchG), und der Betrieb beschäftigt üblicherweise über zehn Personen (§ 23 KSchG – für Altverträge aus der Zeit vor 2004 liegt die Schwelle tiefer; Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt, Auszubildende überhaupt nicht).
Ist das der Fall, muss ein Grund in der Person, im Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen, und bei betriebsbedingten Kündigungen tritt die Sozialauswahl hinzu. Davon losgelöst schützt das Gesetz einzelne Gruppen besonders: werdende Mütter (§ 17 MuSchG), Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG), schwerbehinderte Menschen über die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG). Existiert ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung gehört werden (§ 102 BetrVG).
Die fristlose Variante nach § 626 BGB verlangt schließlich einen wichtigen Grund – und sie hat selbst eine Uhr: Ausgesprochen werden kann sie nur binnen zwei Wochen, nachdem die maßgebenden Tatsachen bekannt geworden sind.
Drei Wochen, und was in dieser Zeit zu tun ist
Halten Sie eine Kündigung für unwirksam, bleiben Ihnen drei Wochen ab dem Zugang, um beim Arbeitsgericht Klage zu erheben; so steht es in § 4 KSchG. Verstreicht diese Zeit, wird die Erklärung grundsätzlich von Anfang an als wirksam behandelt – auch eine haltlos begründete.
Was in diesen drei Wochen zu tun ist:
- Schreiben Sie den Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankam, gleich darauf.
- Melden Sie sich arbeitsuchend. § 38 SGB III setzt dafür eine eigene Frist: drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und wer erst später davon erfährt, hat drei Tage ab dieser Kenntnis.
- Geben Sie die Kündigung zur Prüfung, solange die Klagefrist läuft – in die Rechtsberatung Ihrer Gewerkschaft oder zu einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.
- Setzen Sie Ihre Unterschrift unter keinen Aufhebungsvertrag, den jemand noch am selben Tag zurückhaben will. Eine einvernehmliche Beendigung kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen.
Verlangen Sie zuletzt Ihr Zeugnis, solange die Vorgesetzten, die Sie erlebt haben, noch da sind: Arbeitszeugnis verstehen. Und fangen Sie früh an zu suchen. Die Liste der offenen Stellenangebote wird jeden Tag neu abgeglichen, und wer sich aus einer bestehenden Beschäftigung heraus bewirbt, verhandelt aus der ruhigeren Position.
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